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Podologie / Medizinische Fusspflege

Was bedeutet das? - Wo sind die Unterschiede?

 

 

 

 

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Bewegung heißt gut zu Fuß zu sein. Statistisch gesehen, umrundet der Mensch im Laufe seines Lebens per pedes viermal die Erde – legt etwa 160.000 km zurück. Dies ist nur möglich, weil 26 Knochen, 107 Bänder und 19 Muskeln eines Fußes perfekt zusammenspielen. Grund genug, diese pfleglich zu behandeln.

 

 

Die Realität sieht jedoch oft anders aus: enge, spitze, schlecht durchlüftete Schuhe, hohe Absätze, Platte ausgelatschte Sohlen, ständiges Tragen von Turnschuhen – Qualen ohne Ende. Die Folgen: Senk-, Spreiz oder Plattfüße, Verformungen, Hühneraugen, Pilzinfektionen, Schweißfüße und vieles mehr. Selbst bei der täglichen Körperhygiene werden die Füße vernachlässigt oder falsch behandelt wie beim Nagelschneiden: Infektionen und eingewachsene Nägel machen jeden Weg zur Tortur.

Fußpfleger (kosmetischer Beruf) werden im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig, kümmern sich um die kosmetische Pflege von Füßen. Podologen (med. Fachberuf, ggf. mit Kassenzulassung) unterstützen Dermatologen und Orthopäden, arbeiten eng mit angrenzenden Berufen zusammen, führen selbstständig Behandlungsmaßnahmen durch, erkennen krankhafte Veränderungen und betreuen fußpflegerisch Risikopatienten wie Diabetiker oder Bluter.

 


 

Bei der Fußpflege, auch Pediküre genannt, werden im Wesentlichen die Zehennägel gekürzt und Hornhaut an den Füßen wird entfernt (auch die Hornschwielen namens Hühneraugen). Dagegen umfasst die Podologie (medizinische Fußpflege) auch direkte Behandlungen der Füße. Medizinische Fußpflege kann Diabetikern unter bestimmten Voraussetzungen vom Arzt verschrieben und dann vom Podologen direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden (Podologische Komplexbehandlung). Dies gilt allerdings nur für Podologen/Medizinische Fußpfleger, die den Anforderungen des neuen Podologengesetzes gerecht werden und ihre Praxisräume den Kassenrichtlinien entsprechend ausstatten. Nach dem 2002 in Kraft getretenen bundeseinheitlichen Podologen-Gesetzes dürfen nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsregelung nur noch diejenigen den Titel "Podologin/Podologe" führen, die eine zweijährige schulische Ausbildung mit integriertem Praktikum und staatlicher Prüfung absolviert haben. 

 

Ferner unterliegen Podologen - zur Sicherstellung der der Qualität der Heimlittelerbringung - gem. Sozialgesetzbuch (SGB V) einer fortlaufenden Fortbildungverpflichtung. Dabei gilt, es werden nur Fortbildungen anerkannt, die die Qualität

  • der Behandlung mit den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten podologischen Leistungen,
  • der Behandlungsergebnisse und
  • der Versorgungsabläufe

fördern bzw. positiv beeinlussen.

 

 

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